FISCHEREI-PACHTVEREINIGUNG BERN UND UMGEBUNG
STATUTEN
A NAME SITZ UND ZWECK
Art. 1
Unter dem Namen Fischerei-Pachtvereinigung Bern und Umgebung (nachstehend PV Bern genannt) besteht mit Sitz beim jeweiligen Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Art. 2
Die PV Bern bezweckt die Erhaltung und Förderung eines gesunden, vielfältigen Fischbestandes in den Fischgewässern ihres Pachtgebietes, insbesondere durch:
a) die Pacht von Fischgewässern,
b) die Erhaltung und Förderung der natürlichen Lebensräume, besonders der Laichgebiete der Fische,
c) die Bewirtschaftung der Fischgewässer gemäss Pachtvertrag,
d) die Förderung der natürlichen Jungfischaufzucht der Vereine,
e) die Förderung der waidgerechten Angelfischerei,
f) die Unterstützung der freiwilligen Fischereiaufsicht,
g) das Vorbeugen und Bekämpfen aller für die Fauna und Flora der Pachtgewässer und deren Einzugsgebiet schädlichen Ereignisse wie Gewässerverschmutzungen, Wasserregulierungen, Wasser-und Kiesentnahmen, Veränderungen des Geschiebehaushaltes, Gefährdung und Zerstörung der Laichgebiete, Störung des Laichgeschäfts, etc.,
h) Wahrung der Interessen der Fischerei bei schädigenden Ereignissen an Gewässern und / oder Fischen,
i) Wahrung der Interessen der Patentfischer.
B MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
a) Mitglied der PV Bern kann jeder Fischereiverein werden, dessen Bestrebungen mit dem oben umschriebenen Zweck nicht im Widerspruch stehen.
b) Die Mitglieder der PV Bern sind verpflichtet, dem Bernisch Kantonalen Fischerei-Verband (BKFV) beizutreten.
Art. 4
Die Anmeldung zum Beitritt ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, der unter Genehmigungsvorbehalt der dem Gesuch folgenden Delegiertenversammlung über die Aufnahme entscheidet.
Art. 5
Der Austritt kann nur auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bis spätestens am 1.Dezember zu erklären.
Art. 6
Der Austritt aus der PV Bern zieht auch das Ausscheiden aus dem Kantonalverband nach sich.
Art. 7
Über einen allfälligen Ausschluss eines Mitgliedes befindet die Delegiertenversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen, und zwar ohne Angabe der Gründe.
Art. 8
Austretende oder ausgeschlossene Vereine haben keinen Anspruch auf das Vermögen der PV Bern.
Art. 9
Personen, die sich um die PV Bern oder das regionale Fischereiwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung mit der Verdienstmedaille ausgezeichnet oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 10
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember.
C ORGANISATION
Art. 11
Die Organe der Pachtvereinigung Bern sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) die Stiftung
d) die Kommissionen
e) die Rechnungsrevisoren
Art. 12
Die Amtsdauer für die Mitglieder des Vorstandes, der unbefristeten Kommissionen und des Stiftungsrates beträgt zwei Jahre; sie sind wieder wählbar. Die Rechnungsrevisoren werden mit überschneidender Amtsdauer für zwei Jahre gewählt.
Art. 13
Für Vakanzen im Vorstand (Tod, Wegzug oder andere triftige Gründe), die im Laufe des Geschäftsjahres entstehen, wird die austretende Person durch ein geeignetes Vereinsmitglied bis zur Ersatzwahl an der folgenden Delegiertenversammlung ersetzt. Dieses Ersatzmitglied hat nur beratende Stimme. Vakanzen in den übrigen Organen werden an der auf die Vakanz folgenden Delegiertenversammlung ersetzt.
D DELEGIERTENVERSAMMLUNG
Art. 14
Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Vereine, dem Vorstand der PV Bern und den Mitgliedern des Stiftungsrats.
Art. 15
Die Vereine haben Anspruch auf einen Delegierten pro je dreissig Vereinsmitglieder. Restzahlen von 15 und mehr Mitgliedern berechtigen zu einem weiteren Delegierten.
Art. 16
Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt jährlich einmal zusammen, und zwar in der Regel im ersten Quartal nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Art. 17
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn ein Drittel der angeschlossenen Vereine dies verlangt.
Art. 18
Die Einberufung einer Delegiertenversammlung sowie die Bekanntgabe der Traktanden hat durchschriftliche Mitteilung an die Vereine mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die Leitung der Versammlung liegt beim Präsidenten oder einem andern durch den Präsidenten beauftragten Vorstandsmitglied.
Art. 19
Die ordentlichen Geschäfte der Delegiertenversammlung sind:
1) Entgegennahme des Jahresberichts
a) des Präsidenten
b) der Kommissionen
c) des Stiftungsrates
2) Genehmigung der Jahresrechnung
a) der allgemeinen Rechnung
b) der Stiftung
3) Genehmigung des Voranschlages
4) Festsetzendes Jahresbeitrages der Vereine
5) Wahlen:
a) des Vorstandes
b) der Rechnungsrevisoren
c) des Stiftungsrates
d) der Delegierten
e) der Kommissionen
Art. 20
Anträge aus den Vereinen zuhanden der Delegiertenversammlung sind dem Vorstand bis 31.Dezember des laufenden Geschäftsjahres schriftlich einzureichen.
Art. 21
Beschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung gefasst. Geheime Abstimmung kann durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 22
Für Wahlen und Abstimmungen ist das Einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 23
Über die Verhandlungen der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Vereinen innert 60 Tagen zuzustellen ist. Einsprachen gegen das Protokoll sind innert 30 Tagen nach Versand dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
E DER VORSTAND
Art. 24
Der Vorstand besteht aus dem Büro und je einem Mitglied pro Verein (normalerweise des Präsidenten).
Das Büro besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär
d) Protokollführer
e) Kassier
Art. 25
Der Vorstand ist das leitende Organ der PV Bern. Er tritt auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.
Art. 26
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Bei Abstimmungen stimmt das Büro nicht mit.
Art. 27
Zur rechtsverbindlichen Unterschrift für die PV Bern sind berechtigt der Präsident oder Vizepräsident mit dem Sekretär oder Kassier, kollektiv zu zweien.
F KOMMISSIONEN
Art. 28
Für Sonderaufgaben können Kommissionen eingesetzt werden. Im Rahmen ihres Auftrages handeln die Kommissionen selbständig. Die Kommissionen erstatten dem Vorstand der PV Bern zuhanden der Delegiertenversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.
G FISCHEREIAUFSICHT
Art. 29
Die Vereine schlagen der PV Bern geeignete Kandidaten vor, welche vom PV Vorstand zu handen der Kant. Forstdirektion nominiert werden.
H STIFTUNG FÜR DIE FÖRDERUNG DES EDELFISCHBESTANDES IN DER AARE ZWISCHEN JABERGBRÜCKE UND WOHLENSEE
Art. 30
Die Stiftung stützt sich auf die nach neuesten Erkenntnissen überarbeitete Stiftungsurkunde, welche die alte vom 9. März 1950 ersetzt. Der Präsident wird zu den Vorstands Sitzungen eingeladen. Er hat beratende Stimme.
I FINANZEN
Art. 31
Die Mittel der PV Bern bestehen aus:
a) Beiträgen der Vereine. Beitragspflichtig sind:
Aktiv-, Passiv- ,Ehren-,Freimitglieder, Veteranen und Ehrenveteranen. Jungfischer im schulpflichtigen Alter sind nicht beitragspflichtig.
b) Subventionen von Behörden und Körperschaften.
d) Spenden, Geschenken und anderen Zuwendungen.
Art. 32
Das Vereinsvermögen ist auf Sparheften oder mündelsicheren Papieren anzulegen. Für Rückzüge zeichnen Präsident und Kassier kollektiv.
Art. 33
Der Vorstand verfügt über einen Kredit von Fr. 2000.- pro Geschäft.
Art. 34
Reinerträge aus Entschädigungen von fischereischädigenden Vorkommnissen sind der Stiftung zu überweisen.
K STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 35
Beschlüsse über die Änderung der Statuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 36
Die Auflösung der PV Bern kann durch die Delegiertenversammlung mit drei Vierteln der an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 37
Bei Auflösung der PV Bern wird das noch vorhandene Vermögen der Stiftung zur treuhänderischen Verwaltung unter folgenden Bedingungen übergeben:
- Es ist nur der Zins zu nutzen.
- Sollte eine neue Pachtvereinigung entstehen, so ist das der Stiftung anvertraute Vermögen vollständig der neuen Pachtvereinigung zurück zu erstatten.
- Die Stiftung ist verpflichtet, die nutzbaren Zinsen in gemäss Stiftungszweck zu verwenden.
L INKRAFTTRETEN
Art. 38
Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die Delegiertenversammlung in Kraft.
Art. 39
Durch die Annahme dieser Statuten durch die Delegiertenversammlung sind alle früheren Statuten ausser Kraft gesetzt.
Art. 40
Statutenrevisionen wurden beschlossen: 1958, 1972, 1991
17. Februar 1991
Der Präsident: Der Sekretär:
Walter Gasser Hans Thoenen
STATUTEN
A NAME SITZ UND ZWECK
Art. 1
Unter dem Namen Fischerei-Pachtvereinigung Bern und Umgebung (nachstehend PV Bern genannt) besteht mit Sitz beim jeweiligen Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Art. 2
Die PV Bern bezweckt die Erhaltung und Förderung eines gesunden, vielfältigen Fischbestandes in den Fischgewässern ihres Pachtgebietes, insbesondere durch:
a) die Pacht von Fischgewässern,
b) die Erhaltung und Förderung der natürlichen Lebensräume, besonders der Laichgebiete der Fische,
c) die Bewirtschaftung der Fischgewässer gemäss Pachtvertrag,
d) die Förderung der natürlichen Jungfischaufzucht der Vereine,
e) die Förderung der waidgerechten Angelfischerei,
f) die Unterstützung der freiwilligen Fischereiaufsicht,
g) das Vorbeugen und Bekämpfen aller für die Fauna und Flora der Pachtgewässer und deren Einzugsgebiet schädlichen Ereignisse wie Gewässerverschmutzungen, Wasserregulierungen, Wasser-und Kiesentnahmen, Veränderungen des Geschiebehaushaltes, Gefährdung und Zerstörung der Laichgebiete, Störung des Laichgeschäfts, etc.,
h) Wahrung der Interessen der Fischerei bei schädigenden Ereignissen an Gewässern und / oder Fischen,
i) Wahrung der Interessen der Patentfischer.
B MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
a) Mitglied der PV Bern kann jeder Fischereiverein werden, dessen Bestrebungen mit dem oben umschriebenen Zweck nicht im Widerspruch stehen.
b) Die Mitglieder der PV Bern sind verpflichtet, dem Bernisch Kantonalen Fischerei-Verband (BKFV) beizutreten.
Art. 4
Die Anmeldung zum Beitritt ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, der unter Genehmigungsvorbehalt der dem Gesuch folgenden Delegiertenversammlung über die Aufnahme entscheidet.
Art. 5
Der Austritt kann nur auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bis spätestens am 1.Dezember zu erklären.
Art. 6
Der Austritt aus der PV Bern zieht auch das Ausscheiden aus dem Kantonalverband nach sich.
Art. 7
Über einen allfälligen Ausschluss eines Mitgliedes befindet die Delegiertenversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen, und zwar ohne Angabe der Gründe.
Art. 8
Austretende oder ausgeschlossene Vereine haben keinen Anspruch auf das Vermögen der PV Bern.
Art. 9
Personen, die sich um die PV Bern oder das regionale Fischereiwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung mit der Verdienstmedaille ausgezeichnet oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 10
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember.
C ORGANISATION
Art. 11
Die Organe der Pachtvereinigung Bern sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) die Stiftung
d) die Kommissionen
e) die Rechnungsrevisoren
Art. 12
Die Amtsdauer für die Mitglieder des Vorstandes, der unbefristeten Kommissionen und des Stiftungsrates beträgt zwei Jahre; sie sind wieder wählbar. Die Rechnungsrevisoren werden mit überschneidender Amtsdauer für zwei Jahre gewählt.
Art. 13
Für Vakanzen im Vorstand (Tod, Wegzug oder andere triftige Gründe), die im Laufe des Geschäftsjahres entstehen, wird die austretende Person durch ein geeignetes Vereinsmitglied bis zur Ersatzwahl an der folgenden Delegiertenversammlung ersetzt. Dieses Ersatzmitglied hat nur beratende Stimme. Vakanzen in den übrigen Organen werden an der auf die Vakanz folgenden Delegiertenversammlung ersetzt.
D DELEGIERTENVERSAMMLUNG
Art. 14
Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Vereine, dem Vorstand der PV Bern und den Mitgliedern des Stiftungsrats.
Art. 15
Die Vereine haben Anspruch auf einen Delegierten pro je dreissig Vereinsmitglieder. Restzahlen von 15 und mehr Mitgliedern berechtigen zu einem weiteren Delegierten.
Art. 16
Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt jährlich einmal zusammen, und zwar in der Regel im ersten Quartal nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Art. 17
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn ein Drittel der angeschlossenen Vereine dies verlangt.
Art. 18
Die Einberufung einer Delegiertenversammlung sowie die Bekanntgabe der Traktanden hat durchschriftliche Mitteilung an die Vereine mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die Leitung der Versammlung liegt beim Präsidenten oder einem andern durch den Präsidenten beauftragten Vorstandsmitglied.
Art. 19
Die ordentlichen Geschäfte der Delegiertenversammlung sind:
1) Entgegennahme des Jahresberichts
a) des Präsidenten
b) der Kommissionen
c) des Stiftungsrates
2) Genehmigung der Jahresrechnung
a) der allgemeinen Rechnung
b) der Stiftung
3) Genehmigung des Voranschlages
4) Festsetzendes Jahresbeitrages der Vereine
5) Wahlen:
a) des Vorstandes
b) der Rechnungsrevisoren
c) des Stiftungsrates
d) der Delegierten
e) der Kommissionen
Art. 20
Anträge aus den Vereinen zuhanden der Delegiertenversammlung sind dem Vorstand bis 31.Dezember des laufenden Geschäftsjahres schriftlich einzureichen.
Art. 21
Beschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung gefasst. Geheime Abstimmung kann durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 22
Für Wahlen und Abstimmungen ist das Einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 23
Über die Verhandlungen der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Vereinen innert 60 Tagen zuzustellen ist. Einsprachen gegen das Protokoll sind innert 30 Tagen nach Versand dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
E DER VORSTAND
Art. 24
Der Vorstand besteht aus dem Büro und je einem Mitglied pro Verein (normalerweise des Präsidenten).
Das Büro besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär
d) Protokollführer
e) Kassier
Art. 25
Der Vorstand ist das leitende Organ der PV Bern. Er tritt auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.
Art. 26
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Bei Abstimmungen stimmt das Büro nicht mit.
Art. 27
Zur rechtsverbindlichen Unterschrift für die PV Bern sind berechtigt der Präsident oder Vizepräsident mit dem Sekretär oder Kassier, kollektiv zu zweien.
F KOMMISSIONEN
Art. 28
Für Sonderaufgaben können Kommissionen eingesetzt werden. Im Rahmen ihres Auftrages handeln die Kommissionen selbständig. Die Kommissionen erstatten dem Vorstand der PV Bern zuhanden der Delegiertenversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.
G FISCHEREIAUFSICHT
Art. 29
Die Vereine schlagen der PV Bern geeignete Kandidaten vor, welche vom PV Vorstand zu handen der Kant. Forstdirektion nominiert werden.
H STIFTUNG FÜR DIE FÖRDERUNG DES EDELFISCHBESTANDES IN DER AARE ZWISCHEN JABERGBRÜCKE UND WOHLENSEE
Art. 30
Die Stiftung stützt sich auf die nach neuesten Erkenntnissen überarbeitete Stiftungsurkunde, welche die alte vom 9. März 1950 ersetzt. Der Präsident wird zu den Vorstands Sitzungen eingeladen. Er hat beratende Stimme.
I FINANZEN
Art. 31
Die Mittel der PV Bern bestehen aus:
a) Beiträgen der Vereine. Beitragspflichtig sind:
Aktiv-, Passiv- ,Ehren-,Freimitglieder, Veteranen und Ehrenveteranen. Jungfischer im schulpflichtigen Alter sind nicht beitragspflichtig.
b) Subventionen von Behörden und Körperschaften.
d) Spenden, Geschenken und anderen Zuwendungen.
Art. 32
Das Vereinsvermögen ist auf Sparheften oder mündelsicheren Papieren anzulegen. Für Rückzüge zeichnen Präsident und Kassier kollektiv.
Art. 33
Der Vorstand verfügt über einen Kredit von Fr. 2000.- pro Geschäft.
Art. 34
Reinerträge aus Entschädigungen von fischereischädigenden Vorkommnissen sind der Stiftung zu überweisen.
K STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 35
Beschlüsse über die Änderung der Statuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 36
Die Auflösung der PV Bern kann durch die Delegiertenversammlung mit drei Vierteln der an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 37
Bei Auflösung der PV Bern wird das noch vorhandene Vermögen der Stiftung zur treuhänderischen Verwaltung unter folgenden Bedingungen übergeben:
- Es ist nur der Zins zu nutzen.
- Sollte eine neue Pachtvereinigung entstehen, so ist das der Stiftung anvertraute Vermögen vollständig der neuen Pachtvereinigung zurück zu erstatten.
- Die Stiftung ist verpflichtet, die nutzbaren Zinsen in gemäss Stiftungszweck zu verwenden.
L INKRAFTTRETEN
Art. 38
Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die Delegiertenversammlung in Kraft.
Art. 39
Durch die Annahme dieser Statuten durch die Delegiertenversammlung sind alle früheren Statuten ausser Kraft gesetzt.
Art. 40
Statutenrevisionen wurden beschlossen: 1958, 1972, 1991
17. Februar 1991
Der Präsident: Der Sekretär:
Walter Gasser Hans Thoenen